ZahntechMstrV
§ 5Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zahntechniker-Handwerk
- 1.
- ein festsitzender Zahnersatz, bestehend aus sieben Einheiten,
- 2.
- ein kombiniert festsitzend-herausnehmbarer Zahnersatz mit mindestens vier feinmechanischen Verbindungselementen,
- 3.
- eine prothetische Versorgung unbezahnter Ober- und Unterkiefer nach System fertiggestellt sowie
- 4.
- eine medizinische Apparatur und eine kieferorthopädische Apparatur oder eine funktionskieferorthopädische Apparatur.
- 1.
- im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Arbeitsschritte auszuführen:
- a)
- projektbezogene, ästhetische und funktionale Messungen vornehmen,
- b)
- Ergebnisse aus den Messungen nach Buchstabe a bewerten,
- c)
- ein Konzept zur zahntechnischen Versorgung erstellen,
- d)
- die Materialauswahl und die anzuwendenden Herstellungsverfahren begründen,
- e)
- eine Zeitplanung erstellen sowie
- f)
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Kostenkalkulation unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen erstellen,
- 2.
- auf Grundlage der Arbeiten nach Nummer 1 fertigungstechnische Herstellungsverfahren durchzuführen sowie
- 3.
- die Durchführung der gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden kontrollieren und dokumentieren.
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Bewertung der Messergebnisse, des Konzepts, der Begründung der Materialauswahl und der Herstellungsverfahren sowie der Kalkulation, mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-173 v. 8.5.2007 I 687 (ZahntechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0300A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 536e56624dc2405359f42bf8679f35eac16547ce5364446224cba9be46569a12