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ZAGMonAwV

§ 5Einreichungsverfahren und Einreichungstermin

Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

(1) Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:
1.
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Vermögensstatus –:
STZAG (Anlage 1),
2.
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Gewinn- und Verlustrechnung –:
GVZAG (Anlage 2),
3.
weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
– Weitere Angaben –:
WAZAG (Anlage 3).
Institute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (WAZAG) bleibt daneben bestehen.
(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.
(3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2018 I 2453

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR359100009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153400a6d28d6102a9d41517919336abbd03de2af23008c3621b729041eacfb2

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 29 ZAGMonatsausweise; Verordnungsermächtigung

    „… nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen: 1. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG – Vermögensstatus –: STZAG (Anlage 1), 2. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG – Gewinn- und Verlustrechnung –: …“

  • § 3 ZAGMonAwVWeitere Angaben

    „… 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG – Gewinn- und Verlustrechnung –: GVZAG (Anlage 2), 3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV – Weitere Angaben –: WAZAG (Anlage 3). Institute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kred …“