ZAGMonAwV
§ 3Weitere Angaben
Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
- 1.
- der Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der durchschnittliche E-Geld-Umlauf im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes am Ende des Berichtszeitraums und die Anzahl der ausgegebenen E-Geld-Instrumente;
- 2.
- des Erbringens von
- a)
- Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes das Zahlungsvolumen, die Anzahl der Zahlungsvorgänge und die Anzahl der ausgegebenen Zahlungsinstrumente,
- b)
- Zahlungsauslösediensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge und der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
- c)
- Kontoinformationsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren, die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, und die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2018 I 2453
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR359100009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153400a6d28d6102a9d41517919336abbd03de2af23008c3621b729041eacfb2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 5 ZAGMonAwVEinreichungsverfahren und Einreichungstermin
„… 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG – Gewinn- und Verlustrechnung –: GVZAG (Anlage 2), 3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV – Weitere Angaben –: WAZAG (Anlage 3). Institute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kred …“