ZAG
§ 63Strafvorschriften
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Gelder nicht oder nicht rechtzeitig in E-Geld umtauscht,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einen Kredit gewährt,
- 4.
- ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder ohne Registrierung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt,
- 5.
- ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt oder
- 6.
- entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 dort genannte Gelder hält.
- 1.
- entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 2.
- entgegen § 31 E-Geld ausgibt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Sonst: Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc39a8a57fb76cf883d61736c28b08f3202f4481c376c8f2bac1b3fcaa919162