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ZAG

§ 50Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

(1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,
1.
mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren und
2.
Anfragen nach der Übermittlung von Daten, die von einem Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, ohne Benachteiligung zu behandeln, es sei denn, es bestehen objektive Gründe für eine abweichende Behandlung.
(2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.
(3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Sonst: Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc39a8a57fb76cf883d61736c28b08f3202f4481c376c8f2bac1b3fcaa919162

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