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ZAG

§ 23Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

(1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 24 Absatz 2 verletzt hat.
(2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn
1.
nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt worden ist;
2.
das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 nicht unverzüglich nachkommt;
3.
der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Sonst: Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc39a8a57fb76cf883d61736c28b08f3202f4481c376c8f2bac1b3fcaa919162

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 316a HGBAbschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

    „… des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Die Bundes …“

  • § 318 HGBBestellung und Abberufung des Abschlußprüfers

    „… cht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.“