ZAG
§ 13Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
- 1.
- der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist,
- 2.
- die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde,
- 3.
- Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigten oder gegen die Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 5 oder § 11 Absatz 4 verstoßen wird,
- 4.
- die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiensten oder des Betreibens des E-Geld-Geschäfts die Stabilität des betriebenen Zahlungssystems oder das Vertrauen darin gefährden würde oder
- 5.
- schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen § 27, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1) oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen wurde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 13 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 4 +++)
(+++ § 13 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 67 Abs. 4 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Sonst: Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc39a8a57fb76cf883d61736c28b08f3202f4481c376c8f2bac1b3fcaa919162
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… ts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) nach Zeitaufwand 11.3.2 …“