ZAG
Abschnitt 8 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Sonst: Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc39a8a57fb76cf883d61736c28b08f3202f4481c376c8f2bac1b3fcaa919162