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Anlage

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 1968, 976 - 979)Abbildung aus der Gesetzesquelle

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Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009750968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 465ad4db5fefbc9ae5141847a9558a608f6b35e3b27b39c382ecbf320f50a01c

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