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WZG§4YUGBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. März 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 212).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009750968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 465ad4db5fefbc9ae5141847a9558a608f6b35e3b27b39c382ecbf320f50a01c

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