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WZG§4UmwSchBek

Anlage 3Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung,
(Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)

Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115500993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 221ca753f68d9bc19c9fcd5af39de8fd89089f8ec39ba9645a69b4122ae6adf2

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