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WZG§4UmwSchBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen
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der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Anlage 1),
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des BENELUX-Markenamts (Anlage 2),
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des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Anlage 3) und
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der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 398).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115500993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 221ca753f68d9bc19c9fcd5af39de8fd89089f8ec39ba9645a69b4122ae6adf2

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