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WZG§4SHAPEBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006570989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69509012999e9dff7f7c1e2ec781ae8fd28036f81fa140bd7f7f6f8d29f029ed

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