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WZG§4RAMSARBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039800993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 718cd90d28ec4b5a0ad78f2822cba97d6b69e56c095955c819470316141d93fd

XML-Quelle beim Herausgeber

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