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WZG§4OIVBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021070988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d993b0d90ec85197ec2eb3f8d51a5553a534cfde57c9dfea616f631e3c0435b

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