WZG§4IRQ/CYPBek
I.
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
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- in der Republik Irak für Waren jeder Art (Anlage 1) und
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- in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anlage 2)
Das in der Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158) wiedergegebenen Kennzeichens.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002320988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1d669a3f6223088286e285591cfbaa22be2f557d0628f1410da0776160961fb