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WZG§4IRQ/CYPBek

I.

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
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in der Republik Irak für Waren jeder Art (Anlage 1) und
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in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anlage 2)
eingeführt sind.
Das in der Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158) wiedergegebenen Kennzeichens.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002320988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1d669a3f6223088286e285591cfbaa22be2f557d0628f1410da0776160961fb

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