Zum Gesetzesinhalt

WZG§4HUNBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011220967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67d2991586616b0e1ae8021b8ac535606596df64c3421ebaa472b0fb5da01a66

XML-Quelle beim Herausgeber