Zum Gesetzesinhalt

WZG§4EUREKA/EFTABek

II.

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die
-
in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards
eingeführt sind (Anlage 4).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010240992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e4bc2937c7cde3e3022c03d82516af51fa25bcee83afbdb69af0f1ec23d8b10

XML-Quelle beim Herausgeber