WZG§4EUREKA/EFTABek
I.
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
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- der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),
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- der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
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- der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3)
Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010240992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e4bc2937c7cde3e3022c03d82516af51fa25bcee83afbdb69af0f1ec23d8b10