WZG§4CSKFINBek
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
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- in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (Anlage 1),
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- in der Republik Finnland (Anlage 2)
Die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) tritt hinsichtlich der in ihrer Anlage 2 aufgeführten Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. August 1991 (BGBl. I S. 1926).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002240992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f014e3b3f5bf8481793cc872e11d0950d193233cb3def5a694f8b37266a2a91a