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WZG§4CSKFINBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
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in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (Anlage 1),
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in der Republik Finnland (Anlage 2)
eingeführt sind.
Die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) tritt hinsichtlich der in ihrer Anlage 2 aufgeführten Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. August 1991 (BGBl. I S. 1926).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002240992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f014e3b3f5bf8481793cc872e11d0950d193233cb3def5a694f8b37266a2a91a

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