Zum Gesetzesinhalt

WZG§4CSKBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015580970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9924b6cf2225117777a3869e3de8cf0a595cd0842044dd1034ddc3aa3de35558

XML-Quelle beim Herausgeber