WZG§4CANBek
II.
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020950986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 940da8070ca85853257e48b41bc51e2ebe25cbc5f5348a4a2d225f86798aed60