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WZG§4BIRPIBek

AnlageBezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

1. Kennzeichen und Siegel:

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel,
Fundstelle: BGBl. I 1964, 486)
2. Sonstige Bezeichnungen:
Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen Eigentums
Bureaux Internationaux Reunis pour la Protection de la Propriete Intellectuelle
United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property
BIRPI
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004850964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7eeb758a845be2d2fb99534ccd4c09903f5808ba39794aa8647fbd674425b0c1

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