WZG§4BIRPIBek
AnlageBezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel,
Fundstelle: BGBl. I 1964, 486)
2. Sonstige Bezeichnungen:
- Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen EigentumsBureaux Internationaux Reunis pour la Protection de la Propriete IntellectuelleUnited International Bureaux for the Protection of Intellectual PropertyBIRPI
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004850964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7eeb758a845be2d2fb99534ccd4c09903f5808ba39794aa8647fbd674425b0c1