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WZG§35NZLBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird gemäß einer Erklärung des neuseeländischen Patentamtes bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Neuseeland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024440976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): adc91e6380c479e2e7d0d2e9d1211503f41f588e8296a3de8cd10533684c3068

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