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WZG§35LKABek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Registrar of Patents & Trade Marks der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010980983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 31014585e09050c4df0dd3039bdcfaca83a0d4e83c7cd1998b76d1120396a31c

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