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WZG§35HKGBek 1968

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Generalregistrars für Warenzeichen der britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der britischen Kronkolonie Hongkong anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000960968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d25f457d1116739754ee2c3faa77e5b0c67aa727c0cd7aa76368e826f01d4a5

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