WZG§35HKGBek 1968
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der britischen Kronkolonie Hongkong anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000960968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d25f457d1116739754ee2c3faa77e5b0c67aa727c0cd7aa76368e826f01d4a5