WZG§35CHNBek 1975
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Volksrepublik China in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025610975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7432d46318adac52601ba225e47b3d34f7c38c97fabeef800de32dfcb66ce676