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WZG§35CHLBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003180980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ead8afa46cc3646b73d4ce62b0fde42a50e57dd676cb843c818a4f473267aa2

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