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WZG§35Abs4Bek 1994-08-17

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur
Schweiz
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1749).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR220000994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b67fa761308df82836b162b705f429fb7bd78c5c0e0a0bbd3112e282e798a8a

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