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WZG§35Abs4Bek 1987-09-24

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur
Deutschen Demokratischen Republik
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
Jugoslawien,
Portugal,
Rumänien.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353) und vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022550987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 618e4ddd2c15a043366985abb9672b551d5a5675d209c38177742399212a7cc0

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