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WZG§35Abs4Bek 1987-05-21

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Australien,
Belgien,
Bulgarien,
Dänemark,
Finnland,
Frankreich,
Luxemburg,
den Niederlanden,
Norwegen,
Österreich,
Schweden,
Spanien,
Südafrika,
dem Vereinigten Königreich,
den Vereinigten Staaten

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013530987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d248ead2d8743d0180d74af01947429efbb58a638d9fc49472eecfd0efa63333

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