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WWSUVtrAnl VIII

§ 12

Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

(1) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten eine Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch einvernehmliche Regelung der Vertragsparteien festgelegt wird.
(2) Jede Vertragspartei trägt die Sitzungsentschädigung der Schiedsgerichtsmitglieder, die von ihr ernannt sind. Die Sitzungsentschädigung des Präsidenten und die sonstigen Kosten tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205650990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64ed0ea3cdb9f57dcf270848baa7fa370cad9b86a58ff434bbe9dbb8f7664d3d

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