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WWSUVtrAnl VIII

§ 10

Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in dem gesamten Währungsgebiet von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205650990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64ed0ea3cdb9f57dcf270848baa7fa370cad9b86a58ff434bbe9dbb8f7664d3d

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