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§ 2

Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

(1) Die in § 1 bezeichneten Geldinstitute - ausgenommen die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik - sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung entgegengenommenen sowie die in ihrem Kassenbestand befindlichen, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen auf ihr Konto bei der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik einzuzahlen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geldinstitute erhalten vorbehaltlich einer besonderen Regelung gemäß § 3 Absatz 5 eine Gutschrift durch die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Die hierdurch entstehenden Guthaben werden ebenfalls in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 16.12.1999 I 2402

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205489990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fcac4c433eba9001bb1d01665f0e18ab812d104e238ac737807b299a1896548

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