(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 21 tritt in Kraft, wenn die Deutsche Demokratische Republik für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte und Patentanwälte entsprechende Vorschriften erlassen hat. Der Bundesminister der Justiz gibt das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) Der Tag, an dem der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der in Artikel 1 Satz 1 aufgeführten Urkunden nach Artikel 38 des Vertrages in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474
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