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Art 34 Verteilungsregelung über Schulden nach Beitritt

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Nach dem Beitritt (Artikel 23 GG) wird die aufgelaufene Verschuldung des Republikhaushalts in dem Umfang an das Treuhandvermögen übertragen, soweit sie durch die zu erwartenden Erlöse aus der Verwertung des Treuhandvermögens getilgt werden kann. Die danach verbleibende Verschuldung wird je zur Hälfte auf den Bund und die Länder, die sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik neu gebildet haben, aufgeteilt. Von den Ländern und Gemeinden aufgenommene Kredite verbleiben bei diesen. Die Regelung nach Satz 1 wird in einem Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205189990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bd583764c1eb5f4dc1fd50e093cc077df87deda3d855b58ece9403db76da4c1

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