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WvGeflpestMonV

Anlage 2(zu § 1 Absatz 3) Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln

Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 451)

LandMindestprobenzahl
Baden-Württemberg170
Bayern750
Brandenburg100
Hamburg100
Hessen110
Mecklenburg-Vorpommern 90
Niedersachsen750
Nordrhein-Westfalen750
Rheinland-Pfalz 60
Sachsen 70
Sachsen-Anhalt 50
Schleswig-Holstein450
Thüringen 50
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d2f13e8a7aeac7a64a2056f02721cb20ad93bdb461b28e0e0199d9e37c04a82

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