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WVG

§ 76Ersatzvornahme

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Kommt der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, die diese auf Grund ihrer Aufsichtsbefugnis erläßt, nicht innerhalb der gesetzen Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle des Verbands das Erforderliche anordnen und auf dessen Kosten selbst oder durch einen anderen durchführen; die Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze der Länder finden entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004050991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 924e63ba819a3666833d188138ed2f918704dea2fe8ad7de08cd38a0436e654a

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