WVG
§ 75Zustimmung zu Geschäften
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- 1.
- zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
- 2.
- zur Aufnahme von Darlehen, die über eine in der Satzung festzulegende Höhe hinausgehen,
- 3.
- zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
- 4.
- zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004050991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 924e63ba819a3666833d188138ed2f918704dea2fe8ad7de08cd38a0436e654a