WVG
§ 6Satzung
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- 1.
- Name und Sitz des Verbands,
- 2.
- Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
- 3.
- Verbandsgebiet,
- 4.
- Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
- 5.
- Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
- 6.
- Grundsätze für die Beitragsbemessung,
- 7.
- Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
- 8.
- Verbandsschau,
- 9.
- Satzungsänderungen,
- 10.
- Bekanntmachungen des Verbands.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004050991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 924e63ba819a3666833d188138ed2f918704dea2fe8ad7de08cd38a0436e654a