WVG
§ 4Mögliche Verbandsmitglieder
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- 1.
- jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
- 2.
- Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
- 3.
- Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- 4.
- andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
- 5.
- der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004050991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 924e63ba819a3666833d188138ed2f918704dea2fe8ad7de08cd38a0436e654a