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WVG

§ 25Verfahren

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des
a)
§ 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,
b)
§ 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder
c)
§ 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß
zu hören.
(2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekanntzumachen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004050991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 924e63ba819a3666833d188138ed2f918704dea2fe8ad7de08cd38a0436e654a

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