(1) Es ist verboten, Vögel der in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte A des Abkommens aufgeführten Arten von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer der Natur zu entnehmen.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn
1.
die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient oder
2.
außerordentliche Umstände es erfordern.
Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und dürfen die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährden. Maßnahmen aus Gründen der Verteidigung sind von den Verboten des Absatzes 1 ausgenommen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen"
1.
entnehmen, jagen, fangen oder
2.
absichtlich beunruhigen oder absichtlich töten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 33 V v. 19.6.2020 I 1328
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