Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des Abkommens nach dessen Artikel X, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten, durch Rechtsverordnung in bezug auf Änderungen der Anlage 3 mit, im übrigen ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, beziehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 33 V v. 19.6.2020 I 1328
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