(1) Bei der Währungsgesamtposition sind die dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung aus den einzubeziehenden Optionsgeschäften zustehenden Liefer- oder Zahlungsansprüche und die von ihm zu erfüllenden Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands in Höhe ihres Deltaäquivalents zu berücksichtigen.
(2) Das Deltaäquivalent eines Anspruchs oder einer Verpflichtung oder einer Aktiv- oder Passivkomponente ist durch die Multiplikation des zugehörigen Nominalbetrags mit dem für die Option ermittelten Deltafaktor zu bestimmen. Der Deltafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands.
(3) Bei der Ermittlung des in Absatz 2 Satz 2 genannten Deltafaktors sind vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach wissenschaftlichen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionspreismodelle zu verwenden. Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der Optionspreise sind angemessen zu dokumentieren. Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen. Die in Satz 1 genannten Verfahren und Optionspreismodelle sind der Bundesanstalt darzustellen. Die Bundesanstalt kann einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodells untersagen und die Verwendung eines geeigneten Optionspreismodells verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur der Optionsgeschäfte des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zur adäquaten Erfassung und Eigenkapitalunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.
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