WuSolvV
§ 51Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- 1.
- das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche von ihm in dieser Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent oder nach § 58 als abzuziehende Verbriefungspositionen berücksichtigt oder
- 2.
- der Risikotransfer als wesentlicher Risikotransfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen ist.
- 1.
- die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider;
- 2.
- die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen sind dem Zugriff des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und seiner Gläubiger auch im Falle der Insolvenz des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung oder im Falle von Einzelzwangsvollstreckung entzogen, was durch ein qualifiziertes Rechtsgutachten zu belegen ist;
- 3.
- die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung dar;
- 4.
- die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen werden rechtlich auf eine Verbriefungszweckgesellschaft oder ein anderes Unternehmen übertragen;
- 5.
- das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat auf die in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen keinen tatsächlichen oder indirekten Einfluss mehr; ein tatsächlicher Einfluss ist insbesondere gegeben, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung berechtigt ist, übertragene Adressenausfallrisikopositionen von deren Erwerber zurückzukaufen, um damit verbundene Gewinne zu realisieren, oder wenn es verpflichtet ist, übertragenes Risiko zurückzunehmen;
- 6.
- ein dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung vertraglich eingeräumtes Recht, Verbriefungspositionen oder ein verbrieftes Portfolio vorzeitig zurückzukaufen oder zu tilgen, sobald die ausstehenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios unter einen bestimmten Betrag absinken (Rückführungsoption), steht einem wirksamen Risikotransfer nur dann nicht entgegen, wenn die Rückführungsoption ausschließlich im Ermessen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Betrag des verbrieften Portfolios 10 Prozent seines ursprünglichen Betrags nicht übersteigt; die Rückführungsoption darf weder dazu dienen, die Zuweisung von Verlusten an Verbriefungspositionen zu vermeiden, noch dazu dienen, Kreditverbesserungen zur Verfügung zu stellen;
- 7.
- die Dokumentation der Verbriefungstransaktion enthält keine Klausel, die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung bei einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios verpflichtet, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des dem verbrieften Portfolio zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos oder durch Zahlung eines höheren Zinses an die Halter von Verbriefungspositionen infolge der Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios.
- 1.
- Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider.
- 2.
- Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Instrumente dürfen keine Bedingungen enthalten, die
- a)
- wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, unterhalb derer das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines wirtschaftlichen Ausfallereignisses bei den im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen nicht in Anspruch genommen werden kann,
- b)
- als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Beendigung der Besicherung erlauben oder auslösen,
- c)
- das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung verpflichten, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos, oder
- d)
- als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios die Kosten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung für die Besicherung oder den an die Halter von Verbriefungspositionen zu zahlenden Zins erhöhen.
- 3.
- Es liegt ein qualifiziertes Rechtsgutachten vor, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen festgestellt wird.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR423800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d19336983cd6b9f70fc943cdfde4867773c5a2d7d65825bda687d5ea10f15d7