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WuSolvV

§ 30Benennung von Exportversicherungsagenturen

Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

(1) Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf für KSA-Positionen, die nach Tabelle 6 der Anlage 1 für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten in Frage kommen, eine oder mehrere Exportversicherungsagenturen benennen, deren Länderklassifizierungen es bei der Ermittlung der KSA-Risikogewichte nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 berücksichtigt.
(2) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kann die Benennung einer Exportversicherungsagentur nur auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt zurücknehmen. Der Antrag ist zu begründen. Die Bundesanstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Rücknahme der Benennung eine Verminderung der Eigenkapitalanforderungen beabsichtigt ist.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR423800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d19336983cd6b9f70fc943cdfde4867773c5a2d7d65825bda687d5ea10f15d7

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