(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen beträgt 100 Prozent, soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.
(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 17 wie die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung geschuldet wird
1.
von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt und die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband getragen wird oder
2.
von einem inländischen Unternehmen ohne Erwerbscharakter, das im vollen Besitz einer oder mehrerer der in Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften steht,
erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5.
(4) Handelt es sich um eine KSA-Position,
1.
deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, geschuldet wird und
2.
die in diesem Staat wie eine Position gegenüber Instituten oder der Zentralregierung dieses Staates behandelt wird,
darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Staat zur Anwendung kommt.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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