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WTO

§ 3

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Weltorganisation für Tourismus

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Satzung der Weltorganisation für Tourismus für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Satzung der Weltorganisation für Tourismus für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200230976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1535da2b4ec62796e28509b6c5417ebedfd39e1bec8d429f989d94b837634347

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