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Art 3

Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen an die Neuordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt, § 61 des Gesetzes über das Seelotswesen, Artikel 14 des Gesetzes zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, § 44 Abs. 2 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr und Artikel 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs auch im Land Berlin.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Art. 3 Kursivdruck: Jetzt § 50 SeelotswesenG - SeelotG - 9515-1
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000090976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a83c951d1c244565ae81742417df6bf5dc8184b1ae93076b2b78872a7f97997

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